der Österreichischen
Versicherungsmakler
beschlossen vom Bundesgremium der
Versicherungsmakler und Agenten
am 23.04.1997
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Der
Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen
und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom
Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen
Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK
mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide
Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die
Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem
Maklergesetz, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB)
und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung
eine für VK und VM verbindliche Basis im
Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der
Geschäftsfälle. |
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1. |
Pflichten
des Versicherungsmaklers (VM): |
1.1. |
Die
Interessenwahrung umfass die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen
und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK
über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt
eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept
aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten
Unterlagen. |
1.2. |
Der VM
ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des
Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die
Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in
Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für
den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen
Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender
Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der
Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des
Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine
Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von
Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc. |
1.3. |
Der VM
ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4
(Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des
Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. (Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.) |
1.4. |
Der VM
ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6
(Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende
Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet. |
1.5. |
Der VM
ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt
wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen
weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder
versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der
automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten zu. |
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2. |
Pflichten
des Versicherungskunden (VK): |
2.1. |
Der VK
wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den
VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen,
relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und
vollständig bekannt zugeben. Ebenso wird er alle für die
Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere
Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit,
Gefahrenerhöhung u.s.w., dem VM unverzüglich und unaufgefordert
schriftlich bekannt zugeben.
Der VK hat - wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung
durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und
Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus
hinzuweisen. |
2.2. |
Der VK
nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM
unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der
Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur
Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und
dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen
kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM
übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und
allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem
VM zur Berichtigung mitteilen. |
2.3. |
Der VK
nimmt zur Kenntnis, daß mündliche Nebenabreden mit dem VM
und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und
Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind;
Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit.
(Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.) |
2.4. |
Der VK
nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf
Grund Gesetz und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall
einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen kann. |
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3. |
Sonstiges: |
3.1. |
Wegen der
großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die
gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der
Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei
Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit
der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und
erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn. |
3.2. |
Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb
von 6 Monaten - für Verbraucher von 3 Jahren - nach Kenntnis des
Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3
Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts. |
3.3. |
Die
Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger
übertragen und bestätigen, daß die AGB auch dann gültig sind, falls
VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr
Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder
auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder
des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller
Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind,
ist vereinbart. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.) |
3.4. |
Die
Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person
der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich
bekannt zugeben. |
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4. |
Entgeltanspruch: |
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Im
Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die
Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher
Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes
Entgelt durch den VK zu. |
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5. |
Örtlicher
Geltungsbereich: |
5.1. |
Die
Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt. |
5.2. |
Soweit im
Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen,
gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist der Ort
der Berufsniederlassung des VM. |
5.3. |
Bei
Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am
Ort der Berufsniederlassung des VM - bei Verbrauchern am Ort seines
Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung
- anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen
Regelungen entgegenstehen. |
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6. |
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter
schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte
berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB. |